Während der Corona-Krise sind Sportgeräte kaum mehr gefragt. Daher kommt Sandras Arbeitgeber in eine wirtschaftlich schwierige Lage, so dass Mitarbeiter entlassen werden müssen. Leider trifft es auch Sandra. Das Arbeitsverhältnis von Sandra mit der Fitness AG endet per Ende April 2020. Im Mai erhält die Fitness AG noch eine Zahlung des Fitnessstudios XY, welche im April von Sandra noch Sportgeräte im Wert von CHF 10'000.00 abkaufte. Obwohl die Fitness AG das Geld vom Fitnessstudio XY erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Sandra erhält, hat Sandra nun das Recht auf die vertraglich vereinbarte Provision von 8% auf die CHF 10'000 aus dem Kaufvertrag. Dies, weil sie während des Arbeitsverhältnisses noch einen wesentlichen Beitrag zum Abschluss des Verkaufsgeschäftes beitrug.