Wie gesagt: Überarbeitszeit entsteht dann, wenn die gesetzlich festgelegte, wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Die darüber hinaus geleisteten Stunden muss der Arbeitgeber mit einem Lohnzuschlag von 25% vergüten. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Das Arbeitsgesetz weicht bei sogenannten «höheren, leitenden Tätigkeiten» von diesem Grundsatz ab, resp. befreit den Arbeitgeber bei gewissen Mitarbeitenden ab einer bestimmten Position von der Pflicht zur Auszahlung dieses Lohnzuschlages.
Doch ab welcher Position ist man denn ein leitender Angestellter bzw. ein "Chef"? Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat dies wie folgt ausformuliert: «Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann».
Um als «leitender Angestellter» im gesetzlichem Sinne zu gelten, muss man also in einer hohen Position arbeiten und einen grossen Einfluss in der Unternehmung ausüben. Als Beispiel sind hier unter anderem zum Beispiel Direktoren oder Betriebsleiter zu nennen. Die Gerichte sind bei der Auslegung jedoch sehr streng, was die Annahme eines «leitenden Angestellten» betrifft. Nur weil jemand in einer höheren Position arbeitet, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass für diese Person die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht gelten und somit der Lohnzuschlag von 25% bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht zum Tragen kommt.