Mehr Infos
 
 

Überstunden, Überzeit und Ferien - Wann habe ich welche Ansprüche?

Hier erfahren Sie, ob und wie Ferien, Überstunden und Überzeit entschädigt werden und was damit am Ende des Arbeitsverhältnisses geschieht.
Schweizer Arbeitsrecht
Bezüglich Überstunden zeigt sich das schweizerische Arbeitsrecht sehr flexibel und lässt den Vertragsparteien einen grossen Spielraum. Dennoch gibt es Spielregeln, welche beachtet werden müssen. So muss die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag einerseits klar und verständlich, andererseits aber auch gesetzeskonform ausformuliert sein. Ist die Regelung dies nicht, tritt automatisch das Gesetz an ihre Stelle.
Was sind Überstunden und wie entstehen sie?
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Zum Beispiel kann in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit 42.5 Stunden bei einem 100% Pensum beträgt. Diese Marke von 42.5 Stunden wird in der Praxis häufig «Soll-Arbeitszeit» genannt. In diesem Falle sind alle Stunden, welche die Grenze von 42.5 Stunden überschreiten, Überstunden. Eine weitere Grenze bildet dann die gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 oder 50 Stunden). In unserem Beispiel wären also alle geleisteten Stunden über 42.5 Stunden bis zur Grenze der gesetzlichen Höchstarbeitszeit Überstunden. An dieser Stelle muss noch ergänzt werden, dass in vielen Branchen in der Schweiz sog. Gesamtarbeitsverträge gelten. Häufig wird in diesen Gesamtarbeitsverträgen eine andere «Soll-Arbeitszeit» definiert und es kann auch eine andere Grenze für die Höchstarbeitszeit gelten. Wir empfehlen daher zu prüfen, ob man in einer Branche arbeitet, in welcher ein Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Regeln des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten.
Müssen Überstunden entschädigt werden?
    Grundsätzlich müssen die geleisteten Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt werden (Art. 321c Abs. 3 OR), kann aber, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, durch Freizeit von mindestens der gleichen Dauer kompensiert werden. Allerdings kann von diesem gesetzlichen Grundsatz abgewichen werden. In der Praxis wird im Arbeitsvertrag häufig vereinbart, dass allfällige Überstunden bereits mit dem Lohn abgegolten sind, d.h. diese im vereinbarten Lohn enthalten sind. Eine solche Regelung ist zulässig. Allerdings muss die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag klar und verständlich und auch gesetzeskonform sein. Ist die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag also unklar und missverständlich ausformuliert, dann müssen die geleisteten Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt werden, auch wenn dies im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber nicht so gedacht war.
    Was ist Überzeit?
      Überstunden und Überzeit (auch Überarbeitszeit genannt) werden in der Praxis oft verwechselt. Dies mag an der fast gleichen Bezeichnung liegen, aber es handelt sich um zwei verschiedene Dinge, welche sich auch auf verschiedene Rechtsgrundlagen beziehen. Überstunden sind die gemäss Obligationenrecht vertraglich geregelten Stunden, welche die vereinbarte «Soll-Arbeitszeit» überschreiten. Die Regelung über die Überzeit ist wiederum im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Dort wird festgehalten, dass – je nach Branche – eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden gilt. In einem beschränkten Rahmen ist die Überschreitung dieser Höchstarbeitszeit zwar erlaubt, allerdings muss dann der Arbeitgeber diese Stunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergüten. Im Gegensatz zu den Überstunden kann der Arbeitgeber hier diesen Lohnzuschlag vertraglich nicht wegbedingen.
      Die Ausnahme von der Überzeit: leitende Angestellte
      Wie gesagt: Überarbeitszeit entsteht dann, wenn die gesetzlich festgelegte, wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Die darüber hinaus geleisteten Stunden muss der Arbeitgeber mit einem Lohnzuschlag von 25% vergüten. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Das Arbeitsgesetz weicht bei sogenannten «höheren, leitenden Tätigkeiten» von diesem Grundsatz ab, resp. befreit den Arbeitgeber bei gewissen Mitarbeitenden ab einer bestimmten Position von der Pflicht zur Auszahlung dieses Lohnzuschlages.

      Doch ab welcher Position ist man denn ein leitender Angestellter bzw. ein "Chef"? Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat dies wie folgt ausformuliert: «Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann».

      Um als «leitender Angestellter» im gesetzlichem Sinne zu gelten, muss man also in einer hohen Position arbeiten und einen grossen Einfluss in der Unternehmung ausüben. Als Beispiel sind hier unter anderem zum Beispiel Direktoren oder Betriebsleiter zu nennen. Die Gerichte sind bei der Auslegung jedoch sehr streng, was die Annahme eines «leitenden Angestellten» betrifft. Nur weil jemand in einer höheren Position arbeitet, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass für diese Person die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht gelten und somit der Lohnzuschlag von 25% bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht zum Tragen kommt.
        Und was geschieht mit nicht bezogenen Ferien?
        Grundsätzlich gilt: Ferien müssen während des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogen werden und dürfen nicht ausbezahlt werden. Die Gerichte sind hier sehr streng und auch das Bundesgericht hat diesen Grundsatz des «Ferienauszahlungsverbotes» schon mehrmals wiederholt. Allerdings gibt es eine Ausnahme: wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses noch mehr Ferientage als Arbeitstage verbleiben, so hat der Arbeitgeber keine andere Wahl, als diese dem Arbeitnehmer auszuzahlen.
          Anspruch Lohnforderung prüfen lassen