1. Allgemein / Geltungsbereich1.1 Die vorliegende Dienstleistung wird von der Reklamationszentrale AG (nachfolgend „Anbieterin" genannt) bzw. einer von ihr bezeichneten Gesellschaft unter dem Rechtsanspruch „Lohnforderung" angeboten und hat zum Zweck, die Durchsetzung von offenen, arbeitsrechtlichen Forderungen von Arbeitnehmenden gegenüber ihrer Arbeitgeberin, resp. ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (nachfolgend «Anspruchsgegnerin» genannt), durchzusetzen und einzufordern.
1.2 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen der Anbieterin und ihren Klienten bzw. Klientinnen (nachfolgend „Anspruchstellerin) in Bezug auf Dienstleistungen, die über die Webseite
www.lohnforderung.ch zustande gekommen sind.
1.3 Indem die Anspruchstellerin das Online-Formular auf der Webseite www.lohnforderung.ch am Ende des Vorgangs abschliesst und damit übermittelt, erklären sich die Anspruchstellerin mit den vorliegenden AGB einverstanden.
1.4 Von diesen AGB abweichende Bestimmungen haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen der Anbieterin und der Anspruchstellerin vereinbart worden sind.
2. Vertragsschluss und Leistungen der Anbieterin2.1 Die Anspruchstellerin beauftragt die Anbieterin mit der Durchsetzung der ihr allenfalls zustehenden Ansprüche auf Grundlage des Schweizerischen Arbeitsrechtes mit der elektronischen Übermittlung des Online-Formulars und der damit verbundenen elektronischen Unterschrift auf der Webseite von Lohnforderung.ch.
2.2 Die Annahme des Auftrags erfolgt durch die ausdrückliche Erklärung der Anbieterin. Zwischen den Parteien entsteht damit ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR.
2.3 Sollte die Anbieterin für die Prüfung des Anspruchs oder die Durchsetzung der Forderung bei der Anspruchsgegnerin noch weitere Unterlagen bzw. Informationen benötigen, so ist mit der blossen Nachfrage bei der Anspruchstellerin nach solchen noch keine Annahmeerklärung erfolgt.
2.4 Für die Durchsetzung der Forderung bei der Anspruchsgegnerin schuldet die Anbieterin der Anspruchstellerin ein sorgfältiges Tätigwerden. Zu diesem Zweck erteilt die Anspruchstellerin der Anbieterin die Vollmacht, ihre Forderung in ihrem Namen durchzusetzen. Ein Erfolg kann dabei nicht garantiert werden.
2.5 Die Höhe der Forderung, welche die Anbieterin bei der Anspruchsgegnerin geltend macht, ergibt sich aus der Fallschilderung sowie aus den eingereichten Unterlagen und Dokumenten der Anspruchstellerin. Die Anspruchstellerin versichert dabei, dass alle abgegebenen Erklärungen sowie Dokumente und Unterlagen vollständig und richtig sind.
2.6 Die Anbieterin ist berechtigt, für sämtliche Geschäfte zur Durchsetzung der Ansprüche bei der Anspruchsgegnerin ihre Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Zu diesem Zwecke hat sie das Recht, Untervollmachten zu erteilen.
2.7 In einem ersten Schritt versucht die Anbieterin oder ihre Bevollmächtigte, die Forderung auf dem aussergerichtlichen Weg durchzusetzen.
2.8 Sollten sich die aussergerichtlichen Bemühungen der Anbieterin oder ihrer Bevollmächtigten als erfolglos herausstellen, wird sie einen von ihr ausgewählten Partneranwalt bzw. eine Partneranwältin zur anwaltlichen resp. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung beauftragen, sofern ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Prozessaussichten erforderlich erscheint.
2.9 Es besteht kein Recht für die Anspruchstellerin, eine solche Durchsetzung oder eine Begründung für eine Nichtdurchsetzung zu verlangen.
2.10 Für die Beauftragung eines externen Anwalts bzw. einer Anwältin trägt die Anspruchstellerin keine Kosten, diese werden von der Anbieterin übernommen. Vorbehalten bleibt die Vergütung der Anbieterin gemäss 5.1.
3. Allgemeine Pflichten der Anspruchstellerin3.1 Die Anspruchstellerin ist verpflichtet, die Anbieterin bei der Durchsetzung der Forderung zu unterstützen, indem sie alle nötigen Informationen und Unterlagen durch Übermittlung des Online-Formulars vollumfänglich zur Verfügung stellt und den Sachverhalt allenfalls auf Nachfrage hin weiter erläutert oder Dokumente nachreicht, wenn dies für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere (aber nicht abschliessend) der Arbeitsvertrag sowie die dazugehörigen Betriebsreglemente, den Lohnausweis sowie allfällige bereits ergangene Korrespondenz mit der Anspruchsgegnerin.
3.2 Konventionalstrafe bei offensichtlichen Falschangaben der Anspruchstellerin
Die Anspruchstellerin verpflichtet sich gegenüber der Anbieterin alle fallrelevanten Details und Dokumente offenzulegen, welche zur Geltendmachung der Forderung bei der Anspruchsgegnerin notwendig sind. Sollten sich grundlegende Informationen als offensichtlich falsch herausstellen, so dass die Anbieterin bei einer objektiven Betrachtung den Sachverhalt von Anfang an anderweitig ausgelegt hätte, so haftet die Anspruchstellerin der Anbieterin für alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Aufwände, mindestens aber mit 50% der erstrittenen Summe (vereinbarte Erfolgsprovision gemäss Punkt 5.1).
3.3 Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen trägt die Anspruchstellerin die Verantwortung. Nach Vertragsschluss erhaltene Informationen und Unterlagen müssen von der Anspruchstellerin unverzüglich und unaufgefordert nachgereicht werden.
3.4 Die Anspruchstellerin ist weiter verpflichtet, die Anbieterin unverzüglich zu informieren, sollte die Anspruchsgegnerin oder weitere relevante Drittparteien mit ihr Kontakt aufgenommen oder Zahlungen veranlasst haben.
3.5 Mit der Übermittlung des Online-Formulars bestätigt die Anspruchstellerin, dass sie noch keine Entschädigung erhalten hat, über die Forderung alleine verfügt, diese nicht abgetreten und insbesondere auch keine Drittanbietende mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt hat. Für die Dauer der Vertragsbeziehung mit der Anbieterin ist es der Anspruchstellerin untersagt, über die Rechte zu verfügen. Sie darf keine anderen Beratende, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen oder private Unternehmen oder öffentliche Amtsstellen eigenständig mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, keine gerichtlichen Schritte eigenständig einleiten oder über die Forderung verfügen, ausser sie entzieht der Anbieterin bzw. deren Bevollmächtigten gegen Entrichtung von entstandenen Kosten das Mandat, was als zur Unzeit aufgelöst beurteilt wird (vgl. Art. 404 Abs 2 OR).
3.6 Kündigung zur Unzeit durch die Anspruchstellerin
Eine Vertragsauflösung zur Unzeit liegt namentlich dann vor, wenn der Zeitpunkt der Kündigung besonders ungünstig ist und für den Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin besondere Nachteile mit sich bringt (z.B., wenn die Anbieterin bereits erhebliche Aufwände zur Geltendmachung der offenen Forderung gegenüber der Anspruchsgegnerin getätigt hat und dann die Anspruchstellerin mit der Anspruchsgegnerin bilateral eine aussergerichtliche Lösung findet). In einem solchen Falle wird die Anspruchstellerin gegenüber der Anbieterin schadenersatzpflichtig. Die Anspruchstellerin hat der Anbieterin alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu erstatten.
3.7 Die Anspruchstellerin ist ausserdem verpflichtet, die Forderung, mit deren Durchsetzung sie die Anbieterin beauftragt hat, nur mit ihrer Einwilligung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
3.8 Sollte die Gegenpartei in Folge der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen Forderung der Anspruchstellerin eine Widerklage erheben, so lehnt die Anbieterin jegliche Haftung ab. Die Anbieterin haftet insbesondere nicht für eine allfällige Gutheissung der Widerklage und alle damit verbundenen Kosten.
4. Vergütung und Auszahlung4.1 Bei erfolgreicher, aussergerichtlicher Durchsetzung der Forderung erhält die Anbieterin eine Provision zwischen 8 - 33% (exkl. MwSt.) des von der Anspruchsgegnerin ausbezahlten Betrags. Der ausbezahlte Betrag definiert sich inkl. Verzugszinsen.
4.2 Die Provision ist auch im Falle der Auszahlung eines Teilbetrags durch die Anspruchsgegnerin bzw. eines Vergleichs geschuldet.
4.3 Die Anspruchstellerin ist verpflichtet, im Falle einer an sie gerichteten Direktzahlung durch die Anspruchsgegnerin, den Vergütungsanspruch der Anbieterin gemäss 5.1 umgehend seit Erhalt an sie zu überweisen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass die Anspruchsgegnerin ihrer Entschädigungspflicht in Form von Sachleistungen nachkommt. Eine entsprechende Vergütung in Geld nach dem Wert der Sachleistung hat ebenfalls umgehend seit Erhalt an die Anbieterin zu erfolgen.
4.4 Vergütung und Auszahlung bei arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung:
Kann keine aussergerichtliche Streitbeilegung zwischen den Parteien erzielt werden und es kommt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann schuldet die Anspruchstellerin der Anbieterin nachstehende Provision je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens:
- Verfügt das zuständige Gericht in der Sache ein definitives Urteil (inkl. einer Prozessentschädigung), so schuldet die Anspruchstellerin der Anbieterin 33% von der erfolgreich erstrittenen Summe.
- Schliessen die Prozessparteien unter Mitwirkung des Gerichtes einen Vergleich, so schuldet die Anspruchstellerin der Anbieterin die bis zu diesem Zeitpunkt effektiven Kosten aller Aufwände, jedoch mindestens 50% der erstrittenen Summe. Die Kosten der Anbieterin dürfen die verglichene Summe nicht überschreiten.
Wird im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs eine Parteientschädigung ausgesprochen, hat die Anbieterin bzw. ihre Bevollmächtigte nebst der Provision gemäss 5.1 auch auf diese Anspruch.
4.5 Der Anspruchstellerin entstehen keine Kosten, wenn die Bemühungen der Anbieterin oder des Partneranwalts erfolglos blieben.
4.6 Entstehen der Anbieterin mit der Überweisung der Entschädigung durch die Anspruchsgegnerin Transaktionskosten (z.B. Betreibungskosten, Kosten aus Konkurseröffnung), werden diese vom Anspruch der Anspruchstellerin abgezogen.
4.7 Sobald die Anbieterin die Zahlung der Anspruchsgegnerin erhalten hat, informiert sie die Anspruchstellerin darüber und veranlasst die Überweisung des ihr zustehenden Betrags. Zu diesem Zweck muss die Anspruchstellerin der Anbieterin eine Kontoverbindung benennen. Sollten der Anbieterin durch die Überweisung Gebühren entstehen, ist sie berechtigt, diese der Anspruchstellerin zu belasten.
4.8 «arbeitsrechtliche Forderungen» beinhalten in der Regel einerseits Lohnforderungen, andererseits Entschädigungszahlungen, welche aus der entsprechenden Lohnforderung resultieren (z.B. Schadenersatzanspruch der Arbeitnehmenden nach Art. 337c Abs. 1 OR auf Grund einer ungerechtfertigten, fristlosen Kündigung). Nach erfolgreicher Einforderung der offenen, arbeitsrechtlichen Forderung, wird die Anbieterin die Anspruchsgegnerin dazu auffordern, einen ordentlichen Lohnausweis über die ausbezahlte, arbeitsrechtliche Forderung auszustellen. Die Anbieterin informiert ihre Klienten bzw. Klientinnen, dass eine erfolgreich geltend gemachte Lohnforderung einkommensrelevant ist und daher ordentlich zu versteuern ist. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Belangen lehnt die Anbieterin ab.
5. Beauftragung von Rechtsanwälten5.1 Die Anbieterin hat das Recht für die Durchsetzung der Forderung Rechtsanwälte zu engagieren, aus welchem Vertragsverhältnis auch die Anspruchstellerin verpflichtet ist.
5.2 Die Anspruchstellerin ist verpflichtet, auch dem Partneranwalt über die Anbieterin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und weitere nötige Informationen nachzureichen.
6. Datenschutz6.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt stets im Einklang mit dem Datenschutzgesetz und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen.
6.2 Die Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser AGB. Sie ist jederzeit auf der Webseite www.lohnforderung.ch einsehbar und damit verbindlich.
7. Recht und Gerichtsstand7.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
7.2 Anwendbares Recht
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Anbieterin und der Anspruchstellerin findet Schweizer Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Anbieterin und der Anspruchsstellerin ist Zürich, Schweiz.
Stand, April 2022